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   BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 350/61   

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https://dejure.org/1962,602
BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 350/61 (https://dejure.org/1962,602)
BAG, Entscheidung vom 29.06.1962 - 1 AZR 350/61 (https://dejure.org/1962,602)
BAG, Entscheidung vom 29. Juni 1962 - 1 AZR 350/61 (https://dejure.org/1962,602)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unzulässige vertragliche Kündigungsbeschränkung - Ausbildung des Arbeitnehmers - Unterhaltszuschuß - Ausscheiden bei Lehrgangsende

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1962, 1312
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 343/61

    Grundrecht - Abwehrrecht - Arbeitsplatzwahl

    Auszug aus BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 350/61
    Eine unzulässige vertragliche Xündigungsbeschränkung im Sinne der Grundsätze des Urteils des Senats 1 AZR 343/61 vom 29° Juni 1962 liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber, der als Hauptpflicht des Arbeitsvertrages die Ausbildung des Arbeitnehmers u°a° auf Lehrgängen übernimmt, die kraft gesetzlicher Bestimmung nur der Arbeit geber durchführen kann, sich von dem einen ge ringen Unterhaltszuschuß beziehenden Arbeit nehmer die Rückzahlung von Io,- DM je Unter richtstag versprechen läßt, falls der Arbeit nehmer vor Ablauf von zwei Jahren nach Lehr gangsende aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet- .

    1, Das Landesarbeitsgericht hält beide Verpflichtungserklärungen des Beklagten für unwirksam, weil sie sich als unzulässige Kündigungserschwerung darstellten» Mit dieser Frage hat sich der Senat in der gleichzeitig entschiedenen Sache 1 AZR 343/61 befaßt und ist darin zu folgenden, auch auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Ergebnissen gekommen, wobei wegen der Einzelheiten der Begründung auf das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung und im Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts vorgesehene Urteil 1 AZR 343/61 vom 29» Juni 1962 verwiesen wird;.

  • BAG, 09.02.1956 - 1 AZR 329/55

    Klausel eines Tarifvertrages - Ausscheiden auf eigenen Wunsch - Jahresurlaub -

    Auszug aus BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 350/61
    1» Für Fälle der vorliegenden Art ist es nicht erforderlich, den nur für bestimmte Arbeitnehmergruppen im Besetz niedergelegten Grundsatz der Gleichheit der Kündigungsfristen (§ 67 HBG, § 122 GewO) in doppelter Hinsicht umzudeuten, nämlich in ein allgemeines Verbot ungleicher Kündigungsfristen und darüber hinaus in ein Verbot der sonstigen Schlechterstellung des Arbeitnehmers in seinem Kündigungsrecht;, wie es noch in BAG 2, 322 = AP Nr» 1 zu § 394 BGB angenommen worden ist» Ebenso ist es entbehrlich, Vertragsabreden der vorliegenden Art unter dem Gesichtspunkt des Verstosses gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) zu prüfen, weil hierfür subjektive Vorwurfselernente gefordert werden, die im Einzelfall fehlen können» 2, Die maßgebenden Grundsätze für die rechtliche Bewertung solcher einzelvertraglicher Absprachen, die zu einer Xändiguugserschwerung führen, sind in der Grund- 5.
  • BAG, 03.10.1957 - 2 AZR 13/55

    Rückerstattungsberechtigter - Unüberwindliches Mißtrauen - Fristlose Entlassung -

    Auszug aus BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 350/61
    Die entscheidende Frage in diesem Zusammenhang geht dahin, ob der Beklagte einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB zur vorzeitigen Kündigung hatte, wobei das Landesarbeitsgericht nit Rücksicht auf die lange Bindung von zwei Jahren die Bi undsätze zu beachten haben wird, die der Zweite Senat in LAC' 4, 313 ff. = AP Nr. 1 zu § 70 HGB unter 3 der Entscheidungsgründe (vgl. auch hierzu die Anmerkung von Neumann- Duesberg) aufgestellt hat.
  • BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74

    Rückforderung allgemeiner Ausbildungskosten - Beamter - Vorzeitiges Ausscheiden -

    In Anwendung dieses Leitsatzes hat das Bundesarbeitsgericht die Erstattung von Ausbildungskosten durch den Arbeitnehmer dann für unzumutbar gehalten, wenn die arbeitsvertragliche Hauptverpflichtung des Arbeitgebers gerade in der Ausbildung des Arbeitnehmers bestand und dieser keine Möglichkeit hatte, die Ausbildung durch den Arbeitgeber abzulehnen, ohne vertragsbrüchig zu werden (vgl. Urteil vom 29. Juni 1962 - 1 AZR 350/61 - [AP Nr. 26 zu Art. 12 GG]).
  • LAG Hamm, 26.08.1988 - 16 Sa 525/88

    Arbeitsverhältnis; Kündigung; Vorzeitige Kündigung; Frist; Abfindung;

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  • BAG, 24.01.1963 - 5 AZR 100/62

    Verfassungsmäßigkeit von Rückzahlungsklauseln bezüglich Ausbildungskosten

    Eine Rückzahlungsklausel, die die vom Arbeitgeber verauslagten Ausbildungskosten betrifft, ist zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entspricht (Bestätigung von BAG 29.6.1962 - 1 AZR 343/61 - AP Nr. 25 zu Art. 12 GG; BAG 29.6.1962 - 1 AZR 350/61 - AP Nr. 26 zu Art. 12 GG).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 17.11.2000 - 2 Sa 281/00

    Streitigkeit über einen Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten;

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  • LAG Niedersachsen, 15.06.2001 - 16 Sa 2085/00

    Rückzahlungspflicht bei Ausbildungskosten

    Das ist dann der Fall, wenn die Fortbildung gerade im Interesse des Arbeitgebers liegt, weil es zur Einarbeitung auf dem konkreten Arbeitsplatz einer besonderen Einarbeitung bedarf und der Arbeitnehmer mit den spezifischen Anforderungen an den neuen Arbeitsplatz vertraut gemacht werden muss, ansonsten die Tätigkeit nicht verrichtet werden könnte (vgl. Urteil des BAG vom 29.06.1962, Az. 1 AZR 350/61, in AP Nr. 26 zu Art. 12 GG; Urteil des LAG Hamm vom 15.05.1998, Az. 10 Sa 1465/97, in NZA-RR 99, 405 bis 408).
  • BAG, 03.07.1985 - 5 AZR 573/84

    Anspruch auf Rückgewähr von Kosten eines Sprachkurses - Vom Arbeitgeber

    In diesen Fällen ist aber eine Rückzahlungsklausel unwirksam, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Berufsanfänger oder einen neu eingestellten branchenfremden oder aus einem anderen Bereich versetzten Arbeitnehmer handelt (BAG Urteil vom 29. Juni 1962 - 1 AZR 350/61 - AP Nr. 26 zu Art. 12 GG; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 176 V 3, S. 1036; Borrmann in AR-Blattei, D, Rückzahlungsklauseln A I, III 2 a, 4; Blomeyer/Buchner, Rückzahlungsklauseln im Arbeitsrecht, S. 75).
  • LAG Düsseldorf, 29.03.2001 - 11 Sa 1760/00
    In diesem Fall ist aber eine Rückzahlungsklausel unwirksam, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Berufsanfänger oder einen neu eingestellten Branchenfremden oder aus einem anderen Bereich versetzten Arbeitnehmer handelt (BAG 29.06.1962 ? 1 AZR 350/61 ? AP Nr. 26 zu Art. 12 GG; BAG 03.07.1985 ? 5 AZR 573/84 ? unveröffentlicht; vgl. auch BAG 08.08.1990 ? 5 AZR 545/89 ? unveröffentlicht; Hennige, NZA ? RR 2000, 617, 619).
  • LAG Hamburg, 14.12.1988 - 5 Sa 75/88

    Überbrückungshilfe; Erstattungsanspruch; Rückforderung; Rückzahlung;

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  • BAG, 07.12.1962 - 1 AZR 245/61

    Betriebsvereinbarung - Festsetzung von Löhnen - Übertariflicher Lohn -

    Rücksicht darauf5 ob sie für die Arbeitnehmer gegenüber den [Tarifverträgen günstiger war oder nicht <> renn die vorerwähnten Tarifverträge enthalten keine Vorschrift darüber, daß der Abschluß ergänzender Betriebsverein" barungen zugelassen cci« Hieraus ergibt sich die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung vom 30« Juni I960 (vgl.- dazu, auch AP Nr« 1 zu § 59 BetrVG und AP Nr« "I zu § 2 ArbGG Betriebsvereinbarung)« Im Streitfall ist darüber hinaus insbesondere Punkt 4 der Betriebsvereinbarung unwirksam« Die dort vorgesehene Rückzahlungsklausel verstößt gegen eine Reihe grundlegender Rechtsgrundsätze, die die Rechtsprechung der Senate des Bundesarbeitsgerichts aufgestellt hat und die auch von der Rechtslehre gebilligt werden (vgl« Hueck-Nipperdey, Lehrbuch, 6« Aufl«, Band 1 Seite 516)« Denn es ist unzulässig, den Arbeitnehmor durch die Androhung einer Lohnkürzung am Betrieb festzuhalten« Auf eine solche Lohnkürzung läuft es aber hinauswenn die Arbeitnehmer, die den Betrieb der Beklagten vor dem 1» Oktober I960 verlassen, die über tariflichen Lohnbestandteile aus der Zeit von Mitte Mai bis Ende Juni I960 zurückzahlen.müssen« Durch die Belastung des Arbeitnehmers mit Rückzahlungspflichten wird dieser in seinem Xündigungsrecht eingeschränkt« Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat bereits in AP Nr« 22 und 23 au § 611 BGB Gratifikation ausgesprochen, daß eine solche Rückzahlungspflicht bei der Gewährung von Weihnachtsgratifikationen den Arbeitnehmer nicht unbeschränkt auferlegt werden darf« Auch der erkennende Senat (1 AZR 350/61 und 1 AZR 343/61, beide von 29« Juni 1962, AP Nr« 25 und 26 zu Art« 12 GG) hat bei der Frage der Rückzahlungspflicht bei Ausbildungskosten namentlich im Hinblick auf Art« 12 GG die Grenzen aufgezeigt, innerhalb derer es zulässig ist, eine Rückzahlungspflicht zu vereinbaren, während darüber hinaus gehende Vereinbarungen grundsätzlich unwirksam sind« Die Betriebsvereinbarung vom 30« Juni I960 hält diese Grenzen nicht ein«.
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